Bekanntmachung
Wahl eines Friedensrichters/ einer Friedensrichterin und eines stellvertretenden Friedensrichters/ einer stellvertretenden Friedensrichterin für die Stadt Oelsnitz/Erzgeb.
Bewerbungen sind letztmalig bis 31.05.2023 möglich.
Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. ist verpflichtet eine Schiedsstelle zu errichten (Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist).
Die Aufgaben einer Schiedsstelle werden durch einen ehrenamtlich tätigen Friedensrichter bzw. durch eine ehrenamtlich tätige Friedensrichterin (im Folgenden vereinfacht Friedensrichter) wahrgenommen. Für den Friedensrichter ist zudem ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin zu wählen. Der stellvertretende Friedensrichter bzw. die stellvertretende Friedensrichterin (im Folgenden vereinfacht stellvertretender Friedensrichter) hat die Rechtsstellung eines Friedensrichters, er darf das Amt aber nur anstelle des erstgewählten Friedensrichters bei dessen Verhinderung ausüben. Die Gemeinde kann bestimmen, dass der stellvertretende Friedensrichter regelmäßig an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen kann. Nimmt er an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers/ der Protokollführerin nachzukommen.